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§ 8 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Fischereiberechtigung

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 LFischG – Veränderung von Gewässern

(1) Verlässt ein fließendes Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein Bett oder bildet sich ein neuer Arm, so gehen die nicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässers zustehenden Fischereirechte am alten Gewässer auch auf das neue fließende Gewässer über.

(2) Wird ein fließendes Gewässer künstlich abgeleitet, so gehen die in Absatz 1 genannten Fischereirechte auf das neue fließende Gewässer über, wenn dieses mehr als die Hälfte des Abflusses bei gewöhnlichem Wasserstand aufzunehmen bestimmt ist. Die Fischerei in dem alten Gewässer steht der Person zu, die die Ableitung hergestellt hat. Die nach Satz 1 fischereiberechtigte Person kann von dieser für die Verminderung des Wertes ihres Fischereirechts Entschädigung verlangen.

(3) Umfang und räumliche Ausdehnung der Fischereirechte im neuen fließenden Gewässer (Absatz 1 und 2) bestimmen sich nach denjenigen im alten Gewässer.