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§ 6 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Fischereiberechtigung

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 6 LFischG – Selbstständiges Fischereirecht

(1) Fischereirechte, die nicht der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen (selbstständige Fischereirechte), selbstständige Fischereirechte, die auf das Hegen, Fangen oder Aneignen bestimmter Fischarten, auf die Benutzung bestimmter Fanggeräte oder in anderer Hinsicht eingeschränkt sind (beschränkte selbstständige Fischereirechte) oder selbstständige Fischereirechte, die nur zum Fischfang für den häuslichen Gebrauch für den Eigenbedarf und den der Familienangehörigen, die im eigenen Haushalt leben (Küchenfischereirechte), berechtigen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne Widerspruch im Fischereibuch (altes Fischereibuch) gemäß § 11 des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (GS. S. 55), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1993 (GVOBl. Schl.-H. S. 215), eingetragen sind, bleiben bestehen. Gleiches gilt für alle im alten Fischereibuch eingetragenen Fischereirechte in Küstengewässern einschließlich der eingetragenen Widersprüche.

(2) Ein selbstständiges Fischereirecht ist ein das Gewässergrundstück belastendes Recht. Es kann auf Antrag in das Grundbuch eingetragen werden.

(3) Ein selbstständiges Fischereirecht, das mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden ist, verbleibt bei dessen Teilung, wenn nichts anderes entsprechend § 10 vereinbart wird, bei der ältesten Hofstelle oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, bei dem größten Teilgrundstück. Bei einer Teilung in gleiche Teile verbleibt das Fischereirecht bei dem Teilgrundstück, das die oberste Fischereibehörde bestimmt. Eine Vereinbarung, nach der das Fischereirecht mit mehreren Teilgrundstücken verbunden bleiben soll, ist nichtig.