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§ 46 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Elfter Teil – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 46 LFischG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 1 der Hegepflicht nicht ordnungsgemäß nachkommt,

  2. 2.

    entgegen § 4 Abs. 3, 4 und 5 ein nicht zugelassenes Fanggerät benutzt,

  3. 3.

    entgegen § 13 Abs. 3 Besatzmaßnahmen durchführt,

  4. 4.

    entgegen § 14 Abs. 1 ohne Fischereierlaubnisschein den Fischfang ausübt oder entgegen Absatz 5 mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht eingetragen sind,

  5. 5.

    entgegen § 18 Abs. 1 und 2 den Wechsel der Fische verhindert,

  6. 6.

    entgegen § 26 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen gültigen Fischereischein bei sich zu führen oder diesen auf Verlangen einer zur Kontrolle berechtigten Person zur Einsichtnahme nicht aushändigt,

  7. 7.

    entgegen § 31 beim Fischen verbotene Mittel anwendet,

  8. 8.

    entgegen § 33 ein Gewässer ablässt,

  9. 9.

    entgegen § 34 Abs. 7 in Fischwegen oder oberhalb oder unterhalb auf den für den Fischfang verbotenen Strecken fischt,

  10. 10.

    entgegen § 36 an oder auf Gewässern Fischereigeräte gebrauchsfertig mitführt,

  11. 11.

    entgegen § 38 Fische, die von einer übertragbaren Krankheit befallen sind, in ein Gewässer einsetzt oder aus Teichen oder sonstigen zur Fischhaltung bestimmten Behältern abtreiben oder abschwimmen lässt,

  12. 12.

    entgegen den Verboten in § 39 die Fischerei ausübt,

  13. 13.

    entgegen § 41 Abs. 4 Muschelkulturen befischt,

  14. 14.

    entgegen § 44 einem Verlangen der Fischereiaufsichtspersonen nicht nachkommt oder

  15. 15.

    entgegen den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweisen.

  16. 16.

    einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die zur Ausübung der Fischerei und der Fischerzeugung im Sinne des § 1 im Hinblick auf

    1. a)

      den Schutz der Fischbestände, die Erhaltung der aquatischen Arten und Lebensräume oder

    2. b)

      die Überwachung

    erlassen worden sind, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 16 geahndet werden können.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz oder nach einer Verordnung, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurde, begangen worden, können

  1. 1.

    Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und

  2. 2.

    Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die obere Fischereibehörde.