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§ 41 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Achter Teil – Muschelfischerei

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 41 LFischG – Muschelkulturen

(1) Die oberste Fischereibehörde kann Teile der Küstengewässer zur Aussaat, Aufzucht, Ernte und Lagerung von Muscheln (Muschelkulturen) zu Muschelkulturbezirken erklären. Im Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und in Naturschutzgebieten ist hierfür das Einvernehmen der obersten Naturschutzbehörde erforderlich. § 40 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. In den Kernzonen des Nationalparks Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und auf seinen trockenfallenden Wattflächen dürfen keine Muschelkulturen angelegt werden. Die Erklärung zum Muschelkulturbezirk ist im Amtlichen Anzeiger, Beilage zum Amtsblatt für Schleswig-Holstein, bekannt zu machen.

(2) Die oberste Fischereibehörde kann natürlichen oder juristischen Personen genehmigen, Muschelkulturbezirke durch die Anlage von Muschelkulturen zu nutzen. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen insbesondere über Kontrollen, Meldepflichten, Nutzungsabgaben und Gebühren versehen werden. In die Genehmigung ist aufzunehmen, dass Entschädigungsansprüche gegen das Land Schleswig-Holstein ausgeschlossen sind, wenn die Kulturen insbesondere durch natürliche Ereignisse beeinträchtigt worden sind.

(3) Genehmigungen anderer Behörden bleiben durch die Vorschriften der Absätze 1 und 2 unberührt.

(4) Die Muschelwerbung innerhalb eines Muschelkulturbezirkes ist nur den Berechtigten und ihren Hilfspersonen gestattet. Dritten ist es verboten, innerhalb des Bezirkes den Fischfang auszuüben.