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§ 4 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Fischereiberechtigung

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 LFischG – Fischereirecht in Küstengewässern

(1) Durch Eigentum an Küstengewässern wird kein Fischereirecht begründet. In den Küstengewässern besteht, mit Ausnahme der Muschelfischerei und der Bereiche, in denen selbstständige Fischereirechte bestehen, freier Fischfang, soweit er nicht durch Rechtsvorschriften der Europäischen Union, des Bundes, des Landes oder durch dieses Gesetz oder durch Abkommen mit anderen Staaten eingeschränkt wird.

(2) Soweit keine selbstständigen oder beschränkt selbstständigen Fischereirechte bestehen, hat in den Küstengewässern jede natürliche Person das Recht des freien Fischfangs mit der Handangel. Handangel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes zum Fang von Fischen bestimmte Rutenangelgerät, die Pödderangel, das Senknetz bis zu einer Größe von einem Quadratmeter, der Schiebehamen bis zu einer Breite von zwei Metern oder ein mit diesen vergleichbares anderes Gerät.

(3) Andere Fanggeräte als die Handangel dürfen nur von Erwerbsfischerinnen oder Erwerbsfischern (Haupt- und Nebenerwerb) eingesetzt werden, die eine Ausbildung zur Fischwirtin oder zum Fischwirt oder eine gleichwertige Berufsausbildung abgeschlossen haben.

(4) Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als Erwerbsfischerinnen oder Erwerbsfischer bei der oberen Fischereibehörde gemeldet sind und nicht die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, dürfen die Fischerei in bisheriger Art und bisherigem Umfang weiter ausüben.

(5) Personen, die nicht Erwerbsfischerinnen oder Erwerbsfischer sind, kann die obere Fischereibehörde die Benutzung einzelner Arten von Fanggeräten in geringem Umfang unter Nebenbestimmungen gestatten.