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§ 30 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Siebenter Teil – Schutz der Fischbestände

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 30 LFischG – Schutz der Fische, der Gewässer und der Fischerei

(1) Zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere zum Schutz der Fische, der Fischbestände, ihrer Lebensgrundlagen und zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei und der Aquakultur oder soweit es zur Durchführung von Rechtsakten des Rates und der Kommission der Europäischen Union, die die Ausübung der Fischerei im Hinblick auf den Schutz und die Nutzung der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Vielfalt in den Gewässern oder die Überwachung der Ausübung der Fischerei betreffen, erforderlich ist, kann die oberste Fischereibehörde durch Verordnung Bestimmungen treffen über

  1. 1.

    die Schonzeiten der Fische, einschließlich der Verbote oder der Beschränkungen des Fischens während der Schonzeiten,

  2. 2.

    das Mindestmaß der Fische sowie die Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

  3. 3.

    die Anlandung, die Beförderung, den Verkauf und die Verwertung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische,

  4. 4.

    Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fischen, die den natürlichen Fischbestand des Gewässers beeinträchtigen oder gefährden können, oder von Maßnahmen, die zu einer Veränderung des Erbguts bei Fischen führen,

  5. 5.

    die Art, Beschaffenheit, Anzahl, Anwendung und zeitliche und örtliche Verwendung der Fischereigeräte,

  6. 6.

    den Schutz der Fischlaichplätze, des Fischlaichs, der Fischbrut, der Aufwuchsplätze und des Winterlagers der Fische,

  7. 7.

    den Schutz der Fischnährtiere,

  8. 8.

    das Einlassen zahmen Wassergeflügels in Gewässer,

  9. 9.

    Art und Zeit der Gewässerunterhaltung zum Schutz des Fischlaichs,

  10. 10.

    die aus Rücksichten auf den öffentlichen Verkehr und die Schifffahrt sowie zur Vermeidung gegenseitiger Störung beim Fischen und zur Erleichterung der Aufsichtsführung beim Fischfang zu beachtende Ordnung,

  11. 11.

    die Kennzeichnung und Registrierung der Fischereifahrzeuge und der in Gewässern ausliegenden Fanggeräte und Fischbehälter,

  12. 12.

    Aquakulturanlagen einschließlich der Registrierung aller beantragten Einführungen und Umsiedlungen nicht heimischer oder gebietsfremder Arten,

  13. 13.

    das Führen statistischer Aufzeichnungen über die erzielten Fänge, die Erzeugungsmengen und die vorgenommenen Besatzmaßnahmen einschließlich deren Anzeige an die obere Fischereibehörde und

  14. 14.

    die Registrierung von Fischereibetrieben und anderen Personen, die die Erstvermarktung von Aal durchführen.

(2) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Rechte auf Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen sowie auf Gebrauch eines anderen bestimmten Fangmittels werden durch Absatz 1 Nr. 5 nicht berührt, wenn die fischereiberechtigte Person nur hiermit die Fischerei ausüben darf.

(3) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen (§ 18 Abs. 4) in offenen Gewässern beseitigt sein. Soweit die Rücksicht auf die Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.

(4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 gelten nicht für Fischeier, Fischbrut und Fische, die aus Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung stammen.

(5) Zu wissenschaftlichen Zwecken kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.

(6) Vor Erlass einer Verordnung nach Absatz 1 sollen die beruflichen und nichtberuflichen Fischereiverbände sowie die Naturschutzverbände beteiligt werden.