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§ 28 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Fischereischein und Fischereischeinprüfung

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 28 LFischG – Versagungsgründe und Einziehung des Fischereischeins

(1) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

  1. 1.

    die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder der Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,

  2. 2.

    die wegen Fälschung eines Fischereischeins oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,

  3. 3.

    die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften oder wegen Tierquälerei rechtskräftig verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind, (1)

  4. 4.

    für die eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist.

Aus den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Gründen kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre nach Rechtskraft des Urteils oder des Bußgeldes verstrichen sind.

(2) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung eines Bußgelds der Fischereischein versagt werden kann. Werden nach Erteilung des Fischereischeins Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung gerechtfertigt hätten, so kann die Behörde, die den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 26 Nummer 2 des Gesetzes vom 17. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 301) soll in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.