Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 26 LFischG - Fischereischein

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
793-4

(1) Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden gültigen Fischereischein mit sich führen. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres ist neben dem Fischereischein bei Ausübung des Fischfanges auch ein amtlicher Lichtbildausweis mitzuführen. Der Fischereischein und bei Personen ab vollendetem 16. Lebensjahr der amtliche Lichtbildausweis sind auf Verlangen den Fischereiaufsichtsbeamtinnen oder Fischereiaufsichtsbeamten, den Polizeivollzugskräften, den Fischereiberechtigten, den Fischereiausübungsberechtigten oder den Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufsehern vorzuzeigen.

(2) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

  1. 1.

    in Teichwirtschaften,

  2. 2.

    in besonderen Anlagen der Fischerzeugung,

  3. 3.

    in privaten Kleingewässern,

  4. 4.

    für Personen, die den Fischfang in Küstengewässern aufgrund von inter- oder supranational vereinbarten Zugangsrechten ausüben,

  5. 5.

    für Personen, die zur Unterstützung einer Erwerbsfischerin oder eines Erwerbsfischers, die einen Fischereischein besitzen, zusammen mit diesen den Fischfang ausüben und

  6. 6.

    für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Fischerei mit der Handangel unter Aufsicht einer volljährigen Person mit einem gültigen Fischereischein ausüben.

(3) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller das zwölfte Lebensjahr vollendet und die Fischereischeinprüfung nach § 27 bestanden hat. Der Fischereischein wird auf Lebenszeit erteilt. Für die Erteilung des Fischereischeins ist die obere Fischereibehörde zuständig. Ein Antrag auf Erteilung oder Umtausch des Fischereischeins kann bei der örtlichen Ordnungsbehörde gestellt werden. Ein Antrag auf Erteilung des Fischereischeins kann auch unter Nutzung eines automatisierten Verfahrens (Onlinedienst) gestellt werden.

(4) Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig-Holstein. Hat die Inhaberin oder der Inhaber nach einem Umzug die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung in Schleswig-Holstein, muss der Fischereischein vergleichbare Sicherheitsmerkmale wie ein in Schleswig-Holstein ausgestellter Fischereischein aufweisen.

(5) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren, die Form, die Zuständigkeit für die Erteilung, die Registrierung und den Umtausch der Fischereischeine sowie Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zu regeln. Zu den Ausnahmen zählen unter anderem befristete Ausnahmegenehmigungen von der Fischereischeinpflicht (Urlauberfischereischeine), deren Gültigkeit auf 28 hintereinander liegende Tage zu begrenzen ist.