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§ 25 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Fischereigenossenschaft

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 25 LFischG – Auseinandersetzung, Abwicklung

Beschließen die Mitglieder der Fischereigenossenschaft deren Auflösung, erfolgt die Abwicklung durch den Vorstand. Die Genossenschaftsversammlung beschließt innerhalb eines Jahres nach Auflösung der Fischereigenossenschaft über die Verwendung des verbleibenden Vermögens. Wird innerhalb dieser Frist kein Beschluss getroffen, ist das Vermögen entsprechend dem Stimmrecht der Mitglieder an diese auszuzahlen. Die obere Fischereibehörde kann die Frist verlängern, wenn der Abschluss der Abwicklung aus zwingenden Gründen innerhalb der Frist nicht möglich ist.