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§ 24 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Fischereigenossenschaft

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 24 LFischG – Aufsicht über die Fischereigenossenschaft

Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach Maßgabe des § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Aufsichtsbehörde ist die obere Fischereibehörde.