§ 24 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Fünfter Teil – Fischereigenossenschaft
§ 24 LFischG – Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach Maßgabe des § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Aufsichtsbehörde ist die obere Fischereibehörde.