§ 24 LFischG - Aufsicht über die Fischereigenossenschaft
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 793-4
Die Fischereigenossenschaft untersteht der Aufsicht des Landes nach Maßgabe des § 52 des Landesverwaltungsgesetzes. Aufsichtsbehörde ist die obere Fischereibehörde.