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§ 22 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Fünfter Teil – Fischereigenossenschaft

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 22 LFischG – Fischereigenossenschaft

(1) Inhaber benachbarter Fischereirechte können sich zu einer Fischereigenossenschaft zusammenschließen. Diese wird nach der Einrichtung des entsprechenden Fischereibezirkes durch einen Gründungsbeschluss gebildet. Die Fischereigenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie müssen ihren Sitz in Schleswig-Holstein haben. Die Errichtung bedarf der Genehmigung der obersten Fischereibehörde. Die Errichtung ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Fischereigenossenschaft hat die Aufgabe, die auf Grund des Hegeplanes notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Darüber hinaus kann sie eine gemeinsame Bewirtschaftung innerhalb der Grenzen ihrer Fischereirechte verfolgen.

(3) Die Fischereigenossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Genossenschaftsversammlung gewählt.

(4) Das Stimmrecht der einzelnen Mitglieder der Fischereigenossenschaft richtet sich nach der Größe ihrer Gewässerfläche. Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme. Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bis zur erstmaligen Wahl des Vorstands obliegt die Vertretungsbefugnis für die Fischereigenossenschaft einem von der obersten Fischereibehörde zu bestellenden Mitglied.

(5) Soweit im Pachtvertrag nichts anderes vereinbart ist, tritt die fischereiausübungsberechtigte Person an die Stelle der fischereiberechtigten Person in die sich aus der Mitgliedschaft in der Fischereigenossenschaft ergebenden Rechte und Pflichten ein. Ist ein Fischereirecht an mehrere Personen verpachtet, so bestimmen sie eine gemeinschaftliche Vertretung für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten innerhalb der Fischereigenossenschaft.

(6) Für den Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten gilt Absatz 4 Satz 1 entsprechend. Durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung kann ein anderer Maßstab bestimmt werden.

(7) Die Fischereigenossenschaft hat ein Mitgliederverzeichnis zu führen, aus dem der Umfang der Stimmrechte sowie die Beitragsverhältnisse der Mitglieder hervorgehen.

(8) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Fischereigenossenschaft gilt als Genossenschaft im Sinne des Absatzes 1. Ihre Satzung ist innerhalb von zwei Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen.