Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Dritter Teil – Ausübung des Fischereirechts
§ 14 LFischG – Fischereierlaubnisschein
(1) Wer in einem Gewässer, ohne fischereiberechtigt oder fischereiausübungsberechtigt zu sein, den Fischfang ausübt, muss einen gültigen Fischereierlaubnisschein der fischereiberechtigten oder fischereiausübungsberechtigten Person bei sich führen.
(2) Ein Fischereierlaubnisschein darf nur an Personen ausgegeben werden, die einen gültigen Fischereischein (§ 26) besitzen oder von der Fischereischeinpflicht befreit sind.
(3) Die obere Fischereibehörde kann zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes für offene Gewässer
- 1.
die Höchstzahl der Fischereierlaubnisscheine festsetzen und
- 2.
die Fischereierlaubnisscheine auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangzeiten oder Fangmittel beschränken.
(4) Ein Fischereierlaubnisschein ist nicht erforderlich:
- 1.
zum Fischfang in Gegenwart der nach § 11 zur Ausstellung befugten Person;
- 2.
zum Fischfang in geschlossenen Gewässern.
(5) Der Fischereierlaubnisschein muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1.
die Erlaubnis zum Fischfang,
- 2.
die Bezeichnung der zur Ausstellung des Fischereierlaubnisscheines berechtigten Person sowie mindestens ein Sicherheitsmerkmal, das die Authentizität des Fischereierlaubnisscheines gewährleistet,
- 3.
den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers des Fischereierlaubnisscheines,
- 4.
das Datum der Ausstellung und die Gültigkeitsdauer,
- 5.
die Bezeichnung der Gewässer oder der Gewässerstrecken, auf die sich der Fischereierlaubnisschein bezieht,
- 6.
Einschränkungen von Betretungsbefugnissen und
- 7.
Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Fahrzeuge.
Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, die Anforderungen an die Angaben im Fischereierlaubnisschein durch Verordnung zu regeln.