Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 LFischG
Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Dritter Teil – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Fischereigesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesfischereigesetz - LFischG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 LFischG – Fischereipachtvertrag

(1) Zur Übertragung der vollen Ausübung des Fischereirechts bedarf es eines Fischereipachtvertrages in schriftlicher Form. In dem Vertrag ist die Pachtzeit auf mindestens zwölf Jahre festzusetzen. Kürzere Pachtzeiten kann die obere Fischereibehörde in begründeten Ausnahmefällen zulassen.

(2) Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz des Fischbestandes sowie des Gewässers, seiner Ufer, seiner Tier- und Pflanzenwelt und seiner typischen Strukturen und Funktionen bestimmen, wie viele Personen höchstens ein Gewässer oder eine Gewässerstrecke nutzen dürfen und in welcher Art und Weise dies geschehen darf.

(3) Wer ein Fischereirecht pachtet, muss selbst einen gültigen Fischereischein (§ 26) besitzen. Pachtet ein Fischereiverein ein Fischereirecht, so muss mindestens eine vertretungsberechtigte Person einen gültigen Fischereischein besitzen. Satz 1 und 2 gelten nicht für geschlossene Gewässer.

(4) Die Verpächterin oder der Verpächter hat den neu abgeschlossenen oder geänderten Fischereipachtvertrag innerhalb eines Monats der oberen Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

(5) Für die Genehmigung gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes. Die obere Fischereibehörde beanstandet den Vertrag, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht oder zu befürchten ist, dass die Pächterin oder der Pächter den durch dieses Gesetz begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt. Beanstandet die obere Fischereibehörde innerhalb der Frist nach § 111a Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes den Vertrag, gilt die Genehmigungsfiktion nicht. In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in bestimmter Weise zu ändern; die obere Fischereibehörde entscheidet über den geänderten Vertrag innerhalb eines Monats. Im Übrigen gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes. Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so ist die Genehmigung zu versagen.

(6) Pachtverträge, die den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechen, sind nichtig. Für die Dauer eines Rechtsstreites kann die obere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig regeln.

(7) Pachtverträge, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Pachtperiode weiter.