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§ 7 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Fischereiberechtigung

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LFischG – Eintragung von selbständigen Fischereirechten

(1) Selbständige Fischereirechte, die im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, werden von Amts wegen, die übrigen auf Antrag des Fischereiberechtigten in ein Fischereibuch eingetragen.

(2) Selbständige Fischereirechte, die nicht im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragen sind, erlöschen mit Ablauf von zehn Jahren

  1. 1.
    nach Inkrafttreten des Gesetzes,
  2. 2.
    in den Fällen des § 8 nach ihrem Entstehen,

wenn die Eintragung in das Fischereibuch nicht vorher beantragt wird.

(3) Ist im Fischereibuch für jemand ein Fischereirecht eingetragen, so wird vermutet, daß ihm das Recht mit dem beschriebenen Inhalt zusteht. Dies gilt nicht gegenüber demjenigen, für den ein Widerspruch im Fischereibuch vermerkt ist. Widersprechen die Eintragungen im Fischereibuch denjenigen des Wasserbuches oder des Grundbuches, so gehen die Grundbucheintragungen den Eintragungen im Fischereibuch und Wasserbuch, die Eintragungen im Wasserbuch denen im Fischereibuch vor.

(4) Das Fischereibuch wird bei der oberen Fischereibehörde geführt. Das Nähere über die Führung des Fischereibuches sowie über das Verfahren bei Eintragung in das Fischereibuch regelt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.