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§ 65 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Elfter Abschnitt – Übergangs- und Schlußvorschriften

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 65 LFischG – Weitergeltung alter Pachtverträge

(1) Für Pachtverträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer die bisherigen fischereirechtlichen Vorschriften weiter.

(2) Ist bei Bildung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks die Fischerei in einem zu dem Fischereibezirk gehörigen Gewässer verpachtet, so bleibt der Pachtvertrag bis zum Ende seiner vertraglichen Laufzeit bestehen.