Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 62 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zehnter Abschnitt – Bußgeldbestimmungen

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 LFischG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 seiner Pflicht zur nachhaltigen Hege und Erhaltung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden artenreichen, heimischen Fischbestandes nicht nachkommt oder entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 Besatzmaßnahmen nicht mit heimischen Fischarten in Abhängigkeit von der Ertragsfähigkeit, Artenzusammensetzung und Artenvielfalt des Gewässers durchführt,
  2. 2.
    entgegen § 15 Fischereirechte nutzt,
  3. 3.
    entgegen § 17 Abs. 1 den Abschluß oder die Änderungen eines Fischereipachtvertrages der zuständigen Behörde nicht anzeigt,
  4. 4.
    entgegen § 22 Abs. 3 Maßnahmen trifft, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern,
  5. 5.
    entgegen § 33 Abs. 1 und 2 oder § 41 den Fischfang ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereischein oder Erlaubnisschein bei sich zu führen,
  6. 6.
    entgegen § 33 Abs. 1 und 2 oder § 41 den Fischereischein oder Erlaubnisschein auf Verlangen eines zur Kontrolle Berechtigten zur Einsichtnahme nicht aushändigt,
  7. 7.
    entgegen § 35 Abs. 3 als Inhaber eines Jugendfischereischeines oder eines Sonderfischereischeines ohne Begleitung eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausübt,
  8. 8.
    entgegen § 18 Abs. 1 einen Erlaubnisvertrag mit Personen abschließt, die nicht Inhaber eines Fischereischeines sind oder entgegen § 18 Abs. 2 bei Abschluß von Fischereierlaubnisverträgen die festgesetzte Höchstzahl überschreitet oder gegen die festgesetzten Fangerlaubnisbeschränkungen verstößt,
  9. 9.
    entgegen § 42 Abs. 1 Erlaubnisscheine ausstellt, die unrichtige oder nicht vollständige Angaben enthalten,
  10. 10.
    entgegen § 42 Abs. 1 Nr. 5 mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind,
  11. 11.
    entgegen § 43 beim Fischen verbotene Mittel anwendet,
  12. 12.
    entgegen § 45 eine Anzeige nicht, nicht formgerecht oder nicht vollständig erstattet,
  13. 13.
    entgegen § 47 Abs. 1 den Wechsel der Fische verhindert oder entgegen § 47 Abs. 2 ein Gewässer versperrt,
  14. 14.
    entgegen § 47 Abs. 6 ständige Fischereivorrichtungen während der Dauer der Schonzeiten nicht beseitigt oder abstellt,
  15. 15.
    entgegen § 47 Abs. 7 bei der Nutzung von Wasser keine für den Fischwechsel ausreichende Mindestwasserführung in dem Gewässer sicherstellt,
  16. 16.
    entgegen § 51 Abs. 1 in Fischwegen oder entgegen § 51 Abs. 2 während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muß, auf den von der oberen Fischereibehörde bestimmten Strecken fischt,
  17. 17.
    entgegen § 52 an oder auf Gewässern Fischereigeräte fangfertig mitführt,
  18. 18.
    entgegen § 59 Abs. 1 den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen die gefangenen Fische, Köder und Fanggeräte, die Fische, Fanggeräte und Behälter in Fahrzeugen sowie die Fischbehälter in Gewässern nicht vorzeigt oder entgegen § 59 Abs. 2 den Anordnungen der Fischereiaufsichtspersonen nicht nachkommt,
  19. 19.
    den Vorschriften einer auf Grund des § 42 Abs. 2 des § 43 Abs. 3, der §§ 46 oder 48 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  20. 20.
    Auflagen, mit denen eine auf diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen beruhende Genehmigung, Erlaubnis, Bewilligung oder Befreiung verbunden ist, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7, 9, 10 und 16 bis 18 die Gemeindeverwaltung der verbandfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, im übrigen die Fischereibehörde. § 58 Abs. 9 gilt entsprechend.