Gesetze

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§ 53 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Achter Abschnitt – Entschädigung

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 53 LFischG – Entscheidung über Entschädigungsansprüche

Zuständig für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche ist die obere Fischereibehörde. § 23 Abs. 4 bleibt unberührt.