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§ 52 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Abschnitt – Schutz der Fischbestände

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 52 LFischG – Mitführen von Fischereigerät

Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.