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§ 45 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Siebenter Abschnitt – Schutz der Fischbestände

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 LFischG – Ablassen von Gewässern

Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich anzuzeigen. Bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerkes kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und die Fischereibehörde sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 27 des Landeswassergesetzes bleibt unberührt.