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§ 41 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Abschnitt – Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LFischG – Erlaubnisschein zum Fischfang

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muß unbeschadet des § 33 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den im § 33 Abs. 1 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.

(2) Ein Erlaubnisschein ist in den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 nicht erforderlich.