§ 41 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Sechster Abschnitt – Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang
§ 41 LFischG – Erlaubnisschein zum Fischfang
(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muß unbeschadet des § 33 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den im § 33 Abs. 1 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.
(2) Ein Erlaubnisschein ist in den Fällen des § 33 Abs. 2 Nr. 1 nicht erforderlich.