§ 40 LFischG - Gebühren und Abgaben
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Die Erhebung von Gebühren für den Fischereischein richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.
(2) Von jedem Inhaber eines Fischereischeines im Sinne des § 33 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 mit Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz sowie von Personen mit Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz, die nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 von der Fischereischeinpflicht befreit sind, wird pro Kalenderjahr eine Fischereiabgabe erhoben, die zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist. Mit der Fischereiabgabe sollen insbesondere gefördert werden:
- 1.
Maßnahmen des Fischschutzes und Fischpopulationsschutzes, einschließlich der ökologischen Verbesserung der Artenzusammensetzung und der Gewässerstruktur,
- 2.
die Wiederansiedlung von Fischen und
- 3.
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Forschungsvorhaben im Bereich des Fischereiwesens.
Verlegt der Inhaber eines Fischereischeines im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 2, oder eine Person, die nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 von der Fischereischeinpflicht befreit ist, den Hauptwohnsitz nach Rheinland-Pfalz, ist die Fischereiabgabe in Rheinland-Pfalz erstmalig zu entrichten, sobald der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr erbracht werden kann, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach dem Wohnsitzwechsel. Hat der Inhaber eines Fischereischeines im Sinne des § 33 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36 Abs. 4 Satz 2, oder eine Person, die nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 von der Fischereischeinpflicht befreit ist, keinen Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz, wird eine Fischereiabgabe nur erhoben, sofern kein Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird. Keine Fischereiabgabe wird erhoben:
- 1.
in den Fällen des § 33 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 Alternative 2 sowie des § 36 Abs. 2 und Abs. 3,
- 2.
von Personen, die gesetzlich vorgeschriebene fischereibiologische oder gewässerkundliche Untersuchungen im Gewässer vornehmen und
- 3.
im Falle der Zulassung durch die Fischereibehörde von Personen, die nach § 33 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 von der Fischereischeinpflicht befreit sind, wenn diese als Berufsfischer ausgebildet werden.
Zuständig für die Erhebung der Fischereiabgabe ist die obere Fischereibehörde. Das Nähere über Erhebung, auch in digitaler Form und für einen Zeitraum mehrerer Kalenderjahre im Voraus, weitere Ausnahmen von der Erhebung, Höhe und Verwendung der Fischereiabgabe bestimmt das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe nach Satz 1 wird nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster und Format digital als elektronisches Zertifikat oder in Papierform ausgestellt. Das Nähere zu Muster und Format kann das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung bestimmen.
(3) In den Fällen des § 39 besteht keine Anspruch auf Erstattung der Fischereiabgabe.