§ 39 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Sechster Abschnitt – Fischereischein und Erlaubnisschein zum Fischfang
§ 39 LFischG – Einziehung des Fischereischeines
Werden nach Erteilung des Fischereischeines Gründe bekannt, die bereits vorher vorhanden waren oder später entstanden sind und die eine Versagung rechtfertigen, so kann die Behörde, die nach § 37 den Fischereischein erteilt hat, diesen für ungültig erklären und einziehen.