Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Abschnitt – Fischereibezirke, Fischereigenossenschaften

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LFischG – Gemeinschaftlicher Fischereibezirk

(1) Im Gebiet einer Verbandsgemeinde, einer verbandsfreien Gemeinde, einer kreisfreien oder einer großen kreisangehörigen Stadt bilden alle Fischereirechte an demselben offenen Gewässer einschließlich seiner Nebengewässer, die nicht zu einem Eigenfischereibezirk gehören, einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk. Dies gilt nicht, wenn ein einziges Fischereirecht, das keinen Eigenfischereibezirk bildet, an dem Gewässer besteht. Erstreckt sich ein Fischereirecht auf ein Gewässer im Gebiet mehrerer der in Satz 1 genannter Körperschaften, so gehört dieses Fischereirecht dem gemeinschaftlichen Fischereibezirk der Körperschaft an, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Gewässers liegt, auf das sich das Fischereirecht bezieht.

(2) Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes in Teilen ist nur zulässig, wenn jeder Teil die Mindestgröße eines Eigenfischereibezirkes hat.