§ 24 LFischG - EntschädigungspflichtBibliographieTitelLandesfischereigesetz (LFischG)Amtliche AbkürzungLFischGNormtypGesetzNormgeberRheinland-PfalzGliederungs-Nr.793-1In den Fällen der §§ 22 und 23 hat der Fischereiausübungsberechtigte die dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten entstandenen Nachteile auszugleichen