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§ 17 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 LFischG – Anzeige für Fischereipachtverträge

(1) Abschluß und Änderung eines Fischereipachtvertrages sind binnen eines Monats unter Vorlage des Vertrags vom Verpächter der Fischereibehörde anzuzeigen.

(2) Die Fischereibehörde hat den Vertrag binnen eines Monats zu beanstanden, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht oder zu erwarten ist, daß der Pächter nicht die Gewähr für die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes bietet.

(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, der mindestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides liegen soll, in bestimmter Weise zu ändern oder die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(4) Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht eine Vertragspartei innerhalb der Frist einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, daß er nicht zu beanstanden ist.

(5) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß, jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.