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§ 14 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Ausübung des Fischereirechts

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LFischG – Übertragung der Ausübung

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 einem anderen durch Vertrag in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag) oder unter Beschränkung auf den Fischfang (Fischereierlaubnisvertrag) übertragen werden, soweit eine Übertragung nicht ausgeschlossen ist. Ausgeschlossen ist eine Übertragung auch dann, wenn sie nach dem Inhalt des Fischereirechts unzulässig ist. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig. Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheines ausgeübt werden.

(2) Der Fischereipachtvertrag gibt die Befugnis zum Abschluß von Fischereierlaubnisverträgen. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Erteilung der Erlaubnis zum Fang von Köderfischen sowie zum Fischfang mit Handangeln vorbehalten; in diesem Falle kann der Pächter Erlaubnisscheine nur seinen Gehilfen oder angestellten Fischern erteilen.