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§ 13 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Übertragung und Aufhebung von selbständigen Fischereirechten

Titel: Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 LFischG – Aufhebung von beschränkten Fischereirechten

(1) Beschränkte selbständige Fischereirechte (§ 10) in offenen Gewässern können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden.

(2) Die Aufhebung kann erfolgen

  1. 1.
    von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
  2. 2.
    auf Antrag eines Fischereiberechtigten, wenn er nachweist, daß die Fischereiberechtigung der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist und einen wirtschaftlichen Betrieb der Fischerei in dem Gewässer hindert.

(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.