§ 1 LFischG - Sachlicher Geltungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in oberirdisch stehenden und fließenden Gewässern.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
- 1.
Gewässer, die zum unmittelbaren Haus- und Wohnbereich gehören, und
- 2.
Fischzuchtanlagen und sonstige Aquakulturanlagen,
soweit sie nicht angelfischereilich genutzt werden.