§ 1 LFischG
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 1 LFischG – Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in oberirdisch stehenden und fließenden Gewässern.
(2) Als stehende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten Wasseransammlungen ohne ständigen, natürlichen und oberirdischen Abfluss sowie Talsperren. Alle anderen Gewässer gelten als fließende Gewässer.
(3) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
- 1.Gewässer, die zum unmittelbaren Haus- und Wohnbereich gehören, und
- 2.Fischzuchtanlagen,
soweit sie nicht angelfischereilich genutzt werden.