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§ 41 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Fischereiaufsicht und -beratung

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 LFischG – Pflichten und Befugnisse der Fischereiaufseher

(1) Den Dienstkräften der für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden sowie den Fischereiaufsehern nach § 40 Abs. 3 sind auf Verlangen die Fische, Köder und Fanggeräte, auch in Fahrzeugen und Fischbehältern, jederzeit vorzuzeigen.

(2) Wer beim Fischfang angetroffen wird oder Fische oder Fischereigeräte bei sich führt, hat sich auf Verlangen gegenüber den Fischereiaufsehern auszuweisen und seine Personalien anzugeben. Die Führer von zum Fischen benutzten Wasserfahrzeugen und Fahrzeugen, die zur Beförderung von Fischen gebraucht werden, haben auf Anruf ihr Fahrzeug anzuhalten, bis sie der Fischereiaufseher zum Weiterfahren ermächtigt. Auf Verlangen haben sie den Fischereiaufseher an Bord zu holen und wieder an Land zu bringen sowie ihm jede sonstige Hilfe zur Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten zu gewähren, namentlich auch die an Bord befindlichen Kescher zur Durchsuchung der Fischbehälter zu überlassen.

(3) Die Fischereiaufseher haben bei der Durchführung der Fischereiaufsicht die Rechte nach § 17 und sind befugt, soweit nicht wasserrechtliche Vorschriften entgegenstehen, Gewässer jederzeit zu befahren.

(4) Die Fischereiaufseher nach § 40 Abs. 3 sind befugt, Personen, die unberechtigt fischen, die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder die sonstige Zuwiderhandlungen gegen fischereiliche Vorschriften begehen, den Fischereierlaubnisvertrag und die Fischereiausübungsberechtigung (Fischereischein) vorläufig abzunehmen und diese den Ausstellern zur weiteren Veranlassung zu übersenden.