§ 45 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Sechster Abschnitt – Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken
§ 45 LFGG – Verfahren
Der Gutachterausschuss soll die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkte auf Verlangen schriftlich niederlegen. Im Übrigen finden auf das Verfahren des Gutachterausschusses die Vorschriften entsprechende Anwendung, die für seine Tätigkeit nach dem Baugesetzbuch gelten.