Gesetze

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§ 45 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 45 LFGG – Verfahren

Der Gutachterausschuss soll die für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkte auf Verlangen schriftlich niederlegen. Im Übrigen finden auf das Verfahren des Gutachterausschusses die Vorschriften entsprechende Anwendung, die für seine Tätigkeit nach dem Baugesetzbuch gelten.