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§ 44 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Abschnitt – Amtliche Gutachten über den Wert von Grundstücken

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 44 LFGG – Zuständigkeit

(1) Die Gutachterausschüsse nach dem Baugesetzbuch sind für die Wertermittlung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an Grundstücken sowie von Grundstückszubehör allgemein zuständig. Es kann ein Gutachten über den Verkehrswert oder einen anderen Wert verlangt werden.

(2) Das Gutachten ist auf Antrag von Gerichten oder Behörden zu erstatten oder auf Antrag von Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen.