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§ 40 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Fünfter Abschnitt – Nachlass- und Teilungssachen

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 40 LFGG – Mitwirkung der Gemeinde

(1) Die Gemeinde, in deren Gebiet der Verstorbene seinen Aufenthalt oder letzten Wohnsitz hatte, soll dem Nachlassgericht unverzüglich die Tatsachen mitteilen, die für eine von Amts wegen vorzunehmende Tätigkeit Bedeutung haben können. Sind diese Tatsachen der Gemeinde nicht aus ihren Unterlagen oder sonst bekannt, so kann sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Erkundungen anstellen, soweit dies zur Feststellung der Erben oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist. Auf die Verpflichtung zur Ablieferung eines eigenhändigen Testaments des Verstorbenen (§ 2259 Abs. 1 BGB) soll hingewiesen werden. (1)

(2) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde in ihrem Gebiet die nach § 1960 BGB zur Sicherung des Nachlasses erforderlichen Anordnungen, ausgenommen die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, zu treffen und auszuführen. Die Anordnungen sind unverzüglich dem Nachlassgericht mitzuteilen. Das Nachlassgericht kann die Anordnungen abändern oder aufheben.

(3) Die Gemeinde hat nach den Anordnungen des Nachlassgerichts bei der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses mitzuwirken. Der Gemeinde kann vom Nachlassgericht ebenso die Ausführung der Anordnung oder Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen übertragen werden. Auf Verlangen des Nachlassgerichts ist der Wert von Nachlassgegenständen zu schätzen.

(4) Die bei der Mitwirkung der Gemeinde in Nachlasssachen anfallenden Akten werden beim Nachlassgericht verwahrt.

(5) Gegen Verfügungen der Gemeinde nach Absatz 2 ist die Erinnerung zulässig. Die Gemeinde kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen sie nicht abhilft, legt sie dem Amtsgericht vor. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben, wenn die Beschwerde vor einer gerichtlichen Verfügung zurückgenommen wird.

(6) Für die Mitwirkung der Gemeinde in Nachlassund Teilungssachen unterliegt sie der Dienstaufsicht des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters des Nachlassgerichts. Für die weitere Dienstaufsicht gilt § 16 AGGVG. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Fachaufsicht; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 § 2 des Gesetzes zur Einführung des maschinell geführten Grundbuchs sowie zur Änderung des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit und des Landesjustizgesetzes vom 20. Dezember 1999 (GBl. S. 662) gilt, soweit Artikel 227 Abs. 1 EGBGB zur Anwendung kommt, § 40 Abs. 1 in der folgenden bisherigen Fassung weiter:
"(1) Die Gemeinde, in deren Gebiet der Verstorbene seinen Aufenthalt oder letzten Wohnsitz hatte, soll dem Nachlassgericht unverzüglich die Tatsachen mitteilen, die für eine von Amts wegen vorzunehmende Tätigkeit Bedeutung haben können. Sind diese Tatsachen der Gemeinde nicht aus ihren Unterlagen oder sonst bekannt, so kann sie in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Erkundungen anstellen, soweit dies zur Feststellung der Erben und Erbersatzberechtigten oder zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 erforderlich ist. Auf die Verpflichtung zur Ablieferung eines eigenhändigen Testaments des Verstorbenen (§ 2259 Abs. 1 BGB) soll hingewiesen werden."