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§ 17 LFGG
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Notariate

Titel: Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LFGG
Gliederungs-Nr.: 3150
Normtyp: Gesetz

§ 17 LFGG – Aktenübernahme, Verwahrung

(1) Der Notariatsabwickler übernimmt bis zur Beendigung seines Amts diejenigen Jahrgänge der Akten und Bücher sowie die dem ehemaligen staatlichen Notariat amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt.

(2) Gegenstände in notarieller Verwahrung verwahrt der Notariatsabwickler bei der Urkundensammlung. Sofern eine besondere Sicherung erforderlich ist, können diese Wertgegenstände den vom Justizministerium hierzu bestimmten Amtsgerichten zur Aufbewahrung übergeben werden.

(3) Endet die Notariatsabwicklung, sind die amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände, bei denen außer der Verwahrung nichts Weiteres zu veranlassen ist, von den Amtsgerichten zur weiteren Verwahrung zu übernehmen. § 51 Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der am 31. Dezember 2021 geltenden Fassung gilt entsprechend.