Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Abschnitt I – Laufbahnrechtliche Grundlagen
§ 7 LfbG – Zugangsvoraussetzungen zur Laufbahngruppe 1
(1) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das erste Einstiegsamt mindestens zu fordern
- 1.
- a)
die Berufsbildungsreife gemäß § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes oder
- b)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
und
- 2.
- a)
eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
- b)
ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten
oder
- c)
bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten.
(2) Für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 sind für das zweite Einstiegsamt mindestens zu fordern
- 1.
- a)
der mittlere Schulabschluss gemäß § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Schulgesetzes oder
- b)
die Berufsbildungsreife und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
- c)
die Berufsbildungsreife und eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder
- d)
ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand
und
- 2.
- a)
eine abgeschlossene Berufsausbildung und eine geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr oder
- b)
ein mit einer Laufbahnprüfung erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren oder eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende abgeschlossene berufliche Ausbildung oder
- c)
bei Laufbahnen mit besonderen Anforderungen eine abgeschlossene Berufsausbildung und ein Vorbereitungsdienst von mindestens einem Jahr.
(3) Das Nähere regeln die Rechtsverordnungen nach § 29 Absatz 1.