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§ 35 LfbG - Feststellung des gleichwertigen Bildungsstandes

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Amtliche Abkürzung
LfbG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-2

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung stellt im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde fest, was als gleichwertig anerkannter Bildungsstand im Sinne dieses Gesetzes gilt.