§ 28 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt IV – Leistungsbewertung
§ 28 LfbG – Bewertungen von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen
Für die Bewertung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen sind, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, folgende Noten vorzusehen:
sehr gut (1) | = | eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
gut (2) | = | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
befriedigend (3) | = | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
mangelhaft (5) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
ungenügend (6) | = | eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Zur Bildung der Prüfungsnoten können, soweit nicht länderübergreifende Regelungen oder Vereinbarungen entgegenstehen, die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.