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§ 27 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Leistungsbewertung

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 27 LfbG – Inhalt der Beurteilungen

(1) Die Beurteilung erstreckt sich auf die im Anforderungsprofil dokumentierten fachlichen und außerfachlichen Kompetenzen. Die Beurteilung enthält außerdem eine Einschätzung der gezeigten Fähigkeiten und Kenntnisse der Beamtin oder des Beamten, die über das Anforderungsprofil hinausgehen und für ihre oder seine dienstliche Verwendung und berufliche Entwicklung von Bedeutung sein können. Die Beurteilung soll Wünsche der Beamtin oder des Beamten für den weiteren dienstlichen Einsatz benennen.

(2) Für die Bewertung in dienstlichen Beurteilungen sind folgende Leistungsstufen vorzusehen:

1  =sehr gut (eine Leistung, die die Anforderungen in herausragender Weise übertrifft),
2  =gut (eine Leistung, die die Anforderungen deutlich übertrifft),
3  =befriedigend (eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht),
4  =ausreichend (eine Leistung, die den Anforderungen mit Einschränkungen noch entspricht),
5  =mangelhaft (eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht).

Bei den Beurteilungen sind alle Leistungsstufen der Bewertungsskala zu berücksichtigen; Zwischenbewertungen oder Binnendifferenzierungen sind zulässig. Das Nähere regeln die Ausführungsvorschriften nach § 40.