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§ 26 LfbG
Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt IV – Leistungsbewertung

Titel: Gesetz über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten (Laufbahngesetz - LfbG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LfbG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 26 LfbG – Dienstliche Beurteilungen

(1) Eignung und Leistung der Beamtinnen und Beamten sind

  1. 1.

    mindestens alle fünf Jahre,

  2. 2.

    beim Wechsel der Dienstbehörde und

  3. 3.

    beim Vorliegen anderer dienstlicher oder persönlicher Erfordernisse

zu beurteilen. Die Beurteilung ist den Beamtinnen und Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihnen zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen; dasselbe gilt, falls Einwendungen gegen die Beurteilung erhoben werden. Das Nähere regeln die Ausführungsvorschriften nach § 40.

(2) Bei Beamtinnen und Beamten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann im Einvernehmen mit ihnen von der regelmäßigen Beurteilung abgesehen werden.