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§ 9 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des kommunalen Finanzausgleichs → Abschnitt 1 – Finanzausgleichsmasse

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LFAG – Aufteilung der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse wird auf

  1. 1.

    die allgemeinen Finanzzuweisungen (§§ 13 bis 24) und

  2. 2.

    die zweckgebundenen Finanzzuweisungen (§ 25)

aufgeteilt. Die Beträge der allgemeinen und der zweckgebundenen Finanzzuweisungen werden im Landeshaushaltsplan festgesetzt.