Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Teil 7 – Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 66 LFAG – Änderung des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll
Das Landesgesetz über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Gerolstein, Hillesheim und Obere Kyll vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 83, BS 2020-115) wird wie folgt geändert:
§ 10 wird wie folgt geändert:
- 1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und b LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b LFAG" ersetzt.
- b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Stadt Gerolstein erhält für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c LFAG."
- 2.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
- b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinde Stadt Hillesheim erhält für ihren Verflechtungsbereich, der am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen ist, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa LFAG."
- 3.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
In Satz 1 werden die Worte "Leistungsansatz nach § 11 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 LFAG" durch die Worte "Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa LFAG" ersetzt.
- b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ortsgemeinden Jünkerath und Stadtkyll erhalten für ihre Verflechtungsbereiche, die am Tage der Verkündung dieses Gesetzes ausgewiesen sind, einen Ansatz nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa und Satz 2 LFAG."