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§ 29 LFAG
Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Weitere Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs

Titel: Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 LFAG – Sonstige Zuweisungen

Das Land kann neben den Zuweisungen nach den §§ 26 bis 28 im Rahmen des Landeshaushaltsplans weitere Zuweisungen an kommunale Gebietskörperschaften außerhalb der Finanzausgleichsmasse leisten. Hierbei gilt § 25 Abs. 2 und 3 sinngemäß.