§ 17a LFAG - Ergänzungszuweisungen zur Überbrückung besonderer Belastungen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz - LFAG -)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten zur Überbrückung von Belastungen nach dem Zweiten, Achten, Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in den Jahren 2025 und 2026 ergänzende Zuweisungen. Die Ermittlung des auf die einzelne Gebietskörperschaft jeweils in den Jahren 2025 und 2026 entfallenden Anteils an dem für die Zuweisungen bereitgestellten Betrag (§ 10 Nr. 9) erfolgt einmalig für beide Jahre im Finanzausgleichsjahr 2025 nach Maßgabe der Absätze 2 und 3.
(2) Jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt erhält zunächst eine Mindestzuweisung in Höhe von 20 EUR je Einwohner. Landkreise mit großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt haben den auf die Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt entfallenden Anteil der Mindestzuweisung an diese weiterzuleiten. Maßgebend ist die Einwohnerzahl zum 30. Juni 2024.
(3) Zur Ermittlung des darüber hinausgehenden Anteils werden nach Berechnung der Schlüsselzuweisungen B des Jahres 2025 die im Rahmen des Sozial- und Jugendhilfeansatzes berücksichtigten Belastungen des Jahres 2023 durch den Mittelwert der Belastungen in den Jahren 2021, 2022 und 2023 ersetzt. Sodann werden die in § 15 Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 genannten Faktoren so weit erhöht, dass zusätzlich zu den Teilschlüsselmassen der kreisfreien Städte und Landkreise der für die Zuweisungen bereitgestellte Betrag (§ 10 Nr. 9) abzüglich der Mindestzuweisungen nach Absatz 2 so weit wie möglich aufgebraucht wird. Das Verhältnis der Faktoren zueinander bleibt dabei unverändert. Der Anteil der einzelnen Gebietskörperschaften entspricht dem Unterschiedsbetrag zur Schlüsselzuweisung B. Landkreise mit großen kreisangehörigen Städten mit eigenem Jugendamt leiten diesen den Betrag weiter, der dem Anteil der Stadt an dem nach Satz 1 berücksichtigten Mittelwert entspricht.