Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Teil 4 – Umlagen
§ 23 LFAG – Berechnung der Finanzausgleichsumlage
(1) Die Finanzausgleichsumlage (§ 3 Abs. 1) wird nach den Absätzen 2 und 3 berechnet.
(2) Das fachlich zuständige Ministerium setzt die auf die einzelnen kommunalen Gebietskörperschaften entfallenden Umlagebeträge im Einvernehmen mit dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium fest.
(3) Die Umlagebeträge nach Absatz 2 werden durch Anwendung von Vomhundertsätzen (Umlagesätze) auf die über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen errechnet.
Die Umlagesätze betragen | ||
1. | auf die bis zu 100 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen | 10 v. H., |
2. | auf die über 100 v. H. bis zu 200 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen | 12 v. H., |
3. | auf die über 200 v. H. bis zu 300 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen | 14 v. H., |
4. | auf die über 300 v. H. bis zu 400 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen | 16 v. H., |
5. | auf die über 400 v. H. über dem Landesdurchschnitt liegenden Umlagegrundlagen | 18 v. H.. |
Umlagegrundlage ist die Steuerkraftmesszahl nach § 13. Werden die der Berechnung der Umlagebeträge zu Grunde gelegten Umlagegrundlagen nachträglich geändert, so werden die Mehr- oder Minderbeträge in die Umlagegrundlagen des folgenden Haushaltsjahres einbezogen.
Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).