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§ 18 LFAG
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des Steuerverbundes → Abschnitt 3 – Zweckgebundene Finanzzuweisungen

Titel: Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 LFAG – Aufteilung der zweckgebundenen Finanzzuweisungen (1)

(1) Aus dem Betrag für zweckgebundene Finanzzuweisungen (§ 6 Satz 1 Nr. 2) werden Mittel bereitgestellt für

  1. 1.

    kommunale Sport-, Freizeit- und Fremdenverkehrsanlagen sowie Vorhaben von Gemeinden, die als Heilbad, Kneipp-Heilbad, Felke-Heilbad, Kneipp-Kurort, Felke-Kurort, heilklimatischer Kurort oder Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb anerkannt sind,

  2. 2.

    Bau, Umbau, Ausbau und grundlegende Sanierung

    1. a)

      kommunaler Straßen, insbesondere von Ortsdurchfahrten und Zubringerstraßen,

    2. b)

      kommunaler Brücken,

    3. c)

      kommunaler Parkhäuser und Tiefgaragen, die der Entlastung der Stadtkerne dienen,

    4. d)

      von Kreuzungsanlagen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz,

  3. 3.

    kommunale verkehrswirtschaftliche Investitionen und Förderungsmaßnahmen im Bereich öffentlicher Verkehre,

  4. 4.

    kommunale Vorhaben der Wasserwirtschaft, der Abfallwirtschaft, der Stoffstromwirtschaft, der Energieeffizienz, der Energieversorgung und des Bodenschutzes,

  5. 5.

    das kommunale Krankenhauswesen,

  6. 6.

    sonstige kommunale Vorhaben oder kommunale Beteiligungen an Vorhaben, die das Gemeinwohl erfordert (Investitionsstock),

  7. 7.

    Vorhaben oder Beteiligungen der Stadt Mainz im Sinne der Nummer 6 im Hinblick auf ihre besonderen Aufgaben als Landeshauptstadt,

  8. 8.

    kommunale Theater, Orchester, Kulturprojekte, Musikschulen, Büchereien, Museen und Kulturdenkmäler sowie das Staatstheater Mainz,

  9. 9.

    die Träger der Jugendämter für Personalkosten der Kindertagesstätten,

  10. 10.

    Dorferneuerung,

  11. 11.

    Stadterneuerung,

  12. 12.

    kommunale Vorhaben zur Erschließung von Industrie- und Gewerbeflächen einschließlich Gründer- und Gewerbezentren sowie zur Umwandlung militärischer Liegenschaften,

  13. 13.

    kommunale Schulbauten einschließlich deren Erstausstattung,

  14. 14.

    Leistungen des Landes zur Umsetzung einer ordnungsgemäßen, nachhaltigen, planmäßigen und sachkundigen Forstwirtschaft im Körperschaftswald,

  15. 15.

    Leistungen des Landes für den kommunalen Winterdienst an Ortsdurchfahrten klassifizierter Straßen,

  16. 16.

    kommunale Vorhaben der Versorgung mit Breitbandtelekommunikation,

  17. 17.

    bedeutende kommunale Vorhaben des Rettungsdienstes sowie des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes, für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz nur in Fällen, in denen das Aufkommen der Feuerschutzsteuer nicht ausreicht; bedeutende Vorhaben sind

    1. a)

      die Neuerrichtung oder grundlegende Sanierung von Integrierten Leitstellen nach § 7 des Rettungsdienstgesetzes (RettDG) in der Fassung vom 22. April 1991 (GVBl. S. 217, BS 2128-1) in der jeweils geltenden Fassung,

    2. b)

      die Neuerrichtung von ständig besetzten Feuerwachen und

    3. c)

      die Neuerrichtung von Rettungswachen, soweit diese erforderlich sind, um die Hilfeleistungsfristen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 RettDG zu gewährleisten.

(2) Zuweisungen für Investitionen nach Absatz 1 dürfen nur gewährt werden, sofern

  1. 1.

    für denselben Zweck andere Zuweisungen aus Landesmitteln nicht gewährt werden, es sei denn, dass für diesen Zweck auch Mittel aufgrund eines Bundesgesetzes im Sinne des Artikels 104 b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes eingesetzt werden oder die Richtlinien nach Absatz 3 ausdrücklich etwas anderes zulassen,

  2. 2.

    die Investitionskosten nicht oder nicht restlos durch Entgelte gedeckt werden können; die Zuweisung wird nur zu den Auszahlungen gewährt, die aus allgemeinen Deckungsmitteln zu tragen sind, es sei denn, dass die Richtlinien nach Absatz 3 ausdrücklich etwas anderes bestimmen,

  3. 3.

    die kommunale Gebietskörperschaft in der Lage ist, den Eigenanteil an den Investitionskosten sowie die Folgekosten der Investition ohne Gefahr für ihre dauernde Leistungsfähigkeit aufzubringen; von diesen Voraussetzungen kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn es sich um eine Investition handelt, deren zeitlich befristete Förderung auf einem Bundesgesetz im Sinne des Artikels 104 b Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes beruht, oder wenn die öffentliche Sicherheit die Investition dringend erfordert oder wenn das für die Finanzzuweisung jeweils zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium aus dringenden Gründen des Gemeinwohls die Investition für notwendig erklärt hat, und

  4. 4.

    die Ziele der Raumordnung und Landesplanung beachtet sind.

(3) Die für die Finanzzuweisungen jeweils zuständigen Ministerien erlassen im Einvernehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium für ihren jeweiligen Geschäftsbereich Richtlinien über die Voraussetzungen und das Verfahren der Bewilligung zweckgebundener Finanzzuweisungen und verwalten die im Haushaltsplan hierfür bereitgestellten Mittel; sie können einzelne Verwaltungsaufgaben auf andere Behörden übertragen. Das fachlich zuständige Ministerium verwaltet die Mittel nach Absatz 1 Nr. 6, 7 und 11.

(1) Red. Anm.:

Entscheidungdes Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

Vom 16. Dezember 2020 (GVBl. S. 825)

In den Normenkontrollverfahren

VGH N 12/19, VGH N 13/19 und VGH N 14/19

betreffendAussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Mai 2019 - 3 K 147/16.NW -; vom 13. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019 - 3 K 602/16.NW - sowie vom 13. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019 - 3 K 415/16.NW -

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 16. Dezember 2020 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 165), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

§§ 5 bis 18 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in den Fassungen vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), vom 27. November 2015 (GVBl. S. 393) und vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 459) in Verbindung mit § 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2014/2015 vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 515) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2015 vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 267) und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse in den Haushaltsplänen für die Jahre 2014 und 2015 sind mit Art. 49 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar.

Dasselbe gilt für die entsprechenden Vorschriften sämtlicher Folgejahre.

Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 1. Januar 2023 zu treffen.

Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).