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§ 14 LFAG
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Finanzzuweisungen innerhalb des Steuerverbundes → Abschnitt 2 – Allgemeine Finanzzuweisungen

Titel: Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 LFAG – Allgemeine Straßenzuweisungen (1)

(1) Der auf die allgemeinen Straßenzuweisungen (§ 7 Nr. 2) entfallende Betrag wird schlüsselmäßig nach den Absätzen 2 und 3 verteilt.

(2) Die allgemeinen Straßenzuweisungen werden auf Grund von Straßenmesszahlen verteilt. Die Straßenmesszahlen der kommunalen Baulastträger werden errechnet, indem die Straßenlänge nach dem Stand vom 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres wie folgt angesetzt wird:

1.jeder erste Meter Kreisstraße eines Landkreises
je Einwohner mit
100 v.H.,
2.jeder zweite Meter Kreisstraße eines Landkreises
je Einwohner mit
150 v.H.,
3.jeder weitere Meter Kreisstraße eines Landkreises
je Einwohner mit
200 v.H.,
4.jeder Meter Kreisstraße einer kreisfreien Stadt mit 200 v.H. und
5.jeder Meter Ortsdurchfahrt im Zuge von Bundesfernstraßen und Landesstraßen, die in der Baulast einer Gemeinde steht, mit250 v.H.

(3) Die kommunalen Baulastträger erhalten als Zuweisung den Betrag, der sich aus der Vervielfältigung der Straßenmesszahlen mit dem Grundbetrag ergibt. Der Grundbetrag wird ermittelt, indem die allgemeinen Straßenzuweisungen (Absatz 1) durch die Summe der Straßenmesszahlen aller kommunalen Baulastträger geteilt werden.

(1) Red. Anm.:

Entscheidungdes Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz

Vom 16. Dezember 2020 (GVBl. S. 825)

In den Normenkontrollverfahren

VGH N 12/19, VGH N 13/19 und VGH N 14/19

betreffendAussetzungs- und Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Mai 2019 - 3 K 147/16.NW -; vom 13. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019 - 3 K 602/16.NW - sowie vom 13. Mai 2019 und vom 26. Juni 2019 - 3 K 415/16.NW -

hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 16. Dezember 2020 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 165), BS 1104-1, veröffentlicht wird:

§§ 5 bis 18 des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415) in den Fassungen vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 349), vom 27. November 2015 (GVBl. S. 393) und vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 459) in Verbindung mit § 1 des Landeshaushaltsgesetzes 2014/2015 vom 20. Dezember 2013 (GVBl. S. 515) in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2015 vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 267) und den Ansätzen für die Finanzausgleichsmasse in den Haushaltsplänen für die Jahre 2014 und 2015 sind mit Art. 49 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 bis 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar.

Dasselbe gilt für die entsprechenden Vorschriften sämtlicher Folgejahre.

Das bisherige Recht ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine Neuregelung spätestens bis zum 1. Januar 2023 zu treffen.

Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).