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§ 46 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEntG
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 46 LEntG – Anhängige Verfahren; ehrenamtliche Beisitzer

(1) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängigen Enteignungsverfahren sind nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen. Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung und den Härteausgleich anzuwenden.

(2) Die Amtszeit der erstmals nach diesem Gesetz bestellten ehrenamtlichen Beisitzer endet am 31. Mai 1986.