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§ 23 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEntG
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 23 LEntG – Mündliche Verhandlung

(1) Die Enteignungsbehörde entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung mit den Beteiligten. Für die mündliche Verhandlung sind §§ 68 und 71 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Die Enteignungsbehörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

  1. 1.
    alle Beteiligten auf sie verzichtet haben,
  2. 2.
    die Enteignungsbehörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat, oder
  3. 3.
    die Enteignungsbehörde den Enteignungsantrag als aussichtslos abweisen will.