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§ 50 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Vierter Abschnitt – Schlussvorschriften

Titel: Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEnteigG
Gliederungs-Nr.: 214-20
Normtyp: Gesetz

§ 50 LEnteigG – Heilung von Auflassungen

Auflassungen, die in der Zeit vom In-Kraft-Treten der Notarordnung für Rheinland-Pfalz vom 3. September 1949 (GVBl. I S. 391, BS 33-10) bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durch Enteignungsbehörden auf Grund der durch § 51 aufgehobenen Vorschriften beurkundet wurden, sind nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht vor einer nach § 925 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches zuständigen Stelle erklärt wurden.