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§ 36 LEnteigG - Lauf der Verwendungsfrist

Bibliographie

Titel
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Amtliche Abkürzung
LEnteigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
214-20

(1) Die Frist, innerhalb deren der Enteignungszweck nach § 35 Abs. 2 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.

(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn

  1. 1.
    der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
  2. 2.
    vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann.

Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.