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§ 34 LEnteigG - Entscheidung der Enteignungsbehörde

Bibliographie

Titel
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Amtliche Abkürzung
LEnteigG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
214-20

(1) Soweit eine Einigung nicht zu Stande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Beschluss über den Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über die erhobenen Einwendungen.

(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich

  1. 1.
    darüber, welche Rechte der in § 15 bezeichneten Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung aufrechterhalten bleiben,
  2. 2.
    darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grundstück belastet werden,
  3. 3.
    darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Art gewähren,
  4. 4.
    im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatzlandes,
  5. 5.
    darüber, welche Vorkehrungen gemäß § 9 getroffen werden müssen, und welche Kosten der Enteignungsbegünstigte nach § 9 Abs. 2 zu tragen hat.